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   VG Karlsruhe, 29.09.2023 - 14 K 2292/21   

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VG Karlsruhe, 29.09.2023 - 14 K 2292/21 (https://dejure.org/2023,43383)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.09.2023 - 14 K 2292/21 (https://dejure.org/2023,43383)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. September 2023 - 14 K 2292/21 (https://dejure.org/2023,43383)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge für nicht in Präsenz geleistete Unterrichtsstunden; Befreiung aufgrund des Risikos einer Corona-Erkrankung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Corona; SARS-CoV-2; Pandemie; Schutzmaßnahmen; Fürsorgepflicht; Nichteheliche Lebensgemeinschaft; verbeamtete Lehrkraft; Ansteckungsrisiko; Vorerkrankung; Schule; Regelbetrieb

  • rechtsportal.de

    Corona; SARS-CoV-2; Pandemie; Schutzmaßnahmen; Fürsorgepflicht; Nichteheliche Lebensgemeinschaft; verbeamtete Lehrkraft; Ansteckungsrisiko; Vorerkrankung; Schule; Regelbetrieb

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • VG Schleswig, 18.08.2020 - 12 B 45/20

    Verwaltungsgericht Schleswig entscheidet über Eilanträge von beamteten

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.09.2023 - 14 K 2292/21
    Lehrer sind grundsätzlich während der Zeit ihrer festgesetzten Unterrichtsstunden als sog. Pflichtstunden sowie während weiterer anlassbezogener Dienstpflichten (z.B. Teilnahme an Klassenkonferenzen, Gespräch mit Eltern, Pausenaufsicht etc.) zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2016 - 2 C 24.14 - juris Rn. 19; Rn. 12; VGH Hessen, Beschluss vom 14.5.2020 - 1 B 1308/20 - juris Rn. 12; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.8.2020 - 12 B 45/20 Rn. 13).

    Ein Recht zur Verweigerung der Arbeits- oder Dienstleistung besteht nur dann, wenn diese bei Nichteinhaltung der Schutzvorschriften unzumutbar ist (vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 14.5.2020 - 1 B 1308/20 - juris Rn. 10; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.8.2020 - 12 B 45/20 - juris Rn. 11).

    (2) Entsprechend dem für Beamte unmittelbar anwendbaren Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG, welches durch die Regelungen der Arbeitsstättenverordnung noch näher konkretisiert wird, ist der Dienstherr verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird, § 4 Nr. 1 ArbSchG, und spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigungsgruppen zu berücksichtigen, § 4 Nr. 6 ArbSchG, (vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 14.5.2020 - 1 B 1308/20 - juris Rn. 10; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.8.2020 - 12 B 45/20 - juris Rn. 11).

    Der Regelbetrieb einer Schule erfolgt jedoch grundsätzlich durch Präsenzunterricht vor Ort (vgl. zur Dienstpflicht vor Ort auch BVerwG, Urteil vom 23.6.2016 - 2 C 24.14 - juris Rn. 19; Rn. 12; VGH Hessen, Beschluss vom 14.5.2020 - 1 B 1308/20 - juris Rn. 12; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.8.2020 - 12 B 45/20 Rn. 13).

    Einen allumfassenden Gesundheitsschutz während einer pandemischen Lage gibt es nicht und ein solcher kann vom Dienstherrn auch nicht verlangt werden (vgl. VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.8.2020 - 12 B 45/20 - juris Rn. 25; Baßlsperger, in: Birnbaum, Bildungsrecht in der Corona-Krise, 2021, § 6 Rn. 35).

    Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Schulen um Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (§ 33 Nr. 3 IfSG) handelt, bei denen bereits eine allgemeine Infektionsgefährdung in Bezug auf sämtliche Infektionserkrankungen besteht (vgl. VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.8.2020 - 12 B 45/20 - juris Rn. Rn. 25).

  • VGH Hessen, 14.05.2020 - 1 B 1308/20

    Grundschullehrerin darf während der Corona-Pandemie zum Präsenzunterricht

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.09.2023 - 14 K 2292/21
    Lehrer sind grundsätzlich während der Zeit ihrer festgesetzten Unterrichtsstunden als sog. Pflichtstunden sowie während weiterer anlassbezogener Dienstpflichten (z.B. Teilnahme an Klassenkonferenzen, Gespräch mit Eltern, Pausenaufsicht etc.) zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2016 - 2 C 24.14 - juris Rn. 19; Rn. 12; VGH Hessen, Beschluss vom 14.5.2020 - 1 B 1308/20 - juris Rn. 12; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.8.2020 - 12 B 45/20 Rn. 13).

    (1) Schwerwiegende objektiv bestehende arbeitsmedizinische Mängel des Arbeitsplatzes mit akuter gesundheitlicher Gefährdung des Beamten können das Fernbleiben vom Dienst rechtfertigen, wenn sie der Dienstherr trotz Kenntnis nicht abstellt, da er damit gegen den Fürsorgegrundsatz verstößt (vgl. Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Februar 2022, § 11 LBesGBW Rn. 88; zum Verweigerungsrecht entsprechend § 273 BGB: Hessischer VGH, Beschluss vom 14.5.2020 - 1 B 1308/20 - juris Rn. 10; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.1.2021 - 12 B 1/21 - juris Rn. 7).

    Ein Recht zur Verweigerung der Arbeits- oder Dienstleistung besteht nur dann, wenn diese bei Nichteinhaltung der Schutzvorschriften unzumutbar ist (vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 14.5.2020 - 1 B 1308/20 - juris Rn. 10; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.8.2020 - 12 B 45/20 - juris Rn. 11).

    (2) Entsprechend dem für Beamte unmittelbar anwendbaren Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG, welches durch die Regelungen der Arbeitsstättenverordnung noch näher konkretisiert wird, ist der Dienstherr verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird, § 4 Nr. 1 ArbSchG, und spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigungsgruppen zu berücksichtigen, § 4 Nr. 6 ArbSchG, (vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 14.5.2020 - 1 B 1308/20 - juris Rn. 10; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.8.2020 - 12 B 45/20 - juris Rn. 11).

    Der Regelbetrieb einer Schule erfolgt jedoch grundsätzlich durch Präsenzunterricht vor Ort (vgl. zur Dienstpflicht vor Ort auch BVerwG, Urteil vom 23.6.2016 - 2 C 24.14 - juris Rn. 19; Rn. 12; VGH Hessen, Beschluss vom 14.5.2020 - 1 B 1308/20 - juris Rn. 12; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.8.2020 - 12 B 45/20 Rn. 13).

  • BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 24.14

    Beamter; Lehrer; Dienstfähigkeit; Dienstunfähigkeit; Fernbleiben vom Dienst;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.09.2023 - 14 K 2292/21
    Diese Grundpflicht fordert von einem Beamten, sich während der vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten und dort die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen (vgl. zu § 9 BbesG: BVerwG, Urteil vom 23.6.2016 - 2 C 24.14 - juris Rn. 15; Urteil vom 25.9.2003 - 2 C 49.02 - juris Rn. 17; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 31.7.2019 - 2 B 56.18 - juris Rn. 6).

    Der Begriff "Dienst" in § 11 Abs. 1 Satz 1 LBesGBW ist weit gefasst und erstreckt sich auf sämtliche Leistungen, die der Beamte nach den für ihn geltenden Vorschriften im Rahmen des Dienstverhältnisses zu erbringen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2016 - 2 C 24.14 - juris Rn. 17).

    Lehrer sind grundsätzlich während der Zeit ihrer festgesetzten Unterrichtsstunden als sog. Pflichtstunden sowie während weiterer anlassbezogener Dienstpflichten (z.B. Teilnahme an Klassenkonferenzen, Gespräch mit Eltern, Pausenaufsicht etc.) zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2016 - 2 C 24.14 - juris Rn. 19; Rn. 12; VGH Hessen, Beschluss vom 14.5.2020 - 1 B 1308/20 - juris Rn. 12; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.8.2020 - 12 B 45/20 Rn. 13).

    Der Regelbetrieb einer Schule erfolgt jedoch grundsätzlich durch Präsenzunterricht vor Ort (vgl. zur Dienstpflicht vor Ort auch BVerwG, Urteil vom 23.6.2016 - 2 C 24.14 - juris Rn. 19; Rn. 12; VGH Hessen, Beschluss vom 14.5.2020 - 1 B 1308/20 - juris Rn. 12; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.8.2020 - 12 B 45/20 Rn. 13).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.09.2020 - 1 S 2831/20

    Kein Anspruch auf Verschärfung der Hygienevorgaben im Schulbereich

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.09.2023 - 14 K 2292/21
    Der Staat hat aus Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 11 ff. Landesverfassung Baden-Württemberg einen Bildungsauftrag und gleichzeitig haben die Schüler ein Recht auf Teilhabe und Bildung in Form eines Regelschulbetriebs (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 971/21 - BVerfGE 159, 366, juris Rn. 54 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2020 - 9 S 4070/20 - juris Rn. 3 f.; Beschluss vom 18.9.2020 - 1 S 2831/20 - juris Rn. 17).

    Die Verfassung gebietet weder im Rahmen des Art. 2 Abs. 2 GG (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.9.2020 - 1 S 2831/20 - juris Rn. 10) noch des Art. 33 Abs. 5 GG einen vollkommenen Schutz vor jeglicher Gesundheitsgefahr für den Beamten und seinen Angehörigen.

  • BVerwG, 13.09.1984 - 2 C 33.82

    Anspruch eines Beamten auf Schutz seiner Gesundheit durch "fremden" Tabakrauch in

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.09.2023 - 14 K 2292/21
    Der Beamte hat kraft der Fürsorgepflicht des Dienstherrn Anspruch auf Schutz nicht nur vor sicheren, sondern schon vor ernstlich möglichen Beeinträchtigungen seiner Gesundheit durch Einwirkungen am Arbeitsplatz, wobei die Auswahl zwischen mehreren möglichen Mitteln zur Abhilfe im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.9.1984 - 2 C 33.82 - juris Rn. 18 f.; vgl. Hoffmann, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand: 2015, § 45 BeamtStG Rn. 32).

    (b) Auch soweit von der Fürsorgepflicht umfasst wird, dass der Dienstherr bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigten hat (vgl. Badura, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: 2023, Art. 33 Rn. 71), ist das dem Dienstherrn im Rahmen seiner allgemeinen Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG zukommende Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.9.1984 - 2 C 33.82 - juris Rn. 18 f.; Hoffmann, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand: 2015, § 45 BeamtStG, Rn. 107) im streitgegenständlichen Zeitraum nicht derart reduziert gewesen, dass er seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten im Hinblick auf dessen Interesse, einen Lebenspartner mit Vorerkrankungen zu schützen, nur durch eine Befreiung des Beamten von seiner Dienstpflicht vor Ort unter Fortgewährung der Bezüge hätte erfüllen können.

  • VG Mainz, 12.09.2017 - 4 K 725/16

    Rechtsqualität der Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.09.2023 - 14 K 2292/21
    Der Verlust der Dienstbezüge kann sowohl rückwirkend festgestellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.5.1997 - 1 DB 6, 97 - juris Rn. 13) als auch als Dauerverwaltungsakt für die Zukunft ausgesprochen werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25.10.2002 - 16 DC 00.257 - juris Rn. 19; VG Mainz, Urteil vom 12.9.2017 - 4 K 725/16.MZ - juris Rn. 20).

    Handelt es sich - wie hier - um einen Dauerverwaltungsakt, muss das Gericht die Rechtmäßigkeit der Feststellung für den gesamten Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung überprüfen (vgl. VG Mainz, Urteil vom 12.9.2017 - 4 K 725/16.MZ - juris Rn. 20; a.A. wohl OVG Hamburg, Urteil vom 29.2.2008 - 1 Bf 271/05 - juris Rn. 19).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.09.2023 - 14 K 2292/21
    Zwar wird von Art. 6 Abs. 1 GG auch die Familie als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Kindern und deren Eltern, unabhängig davon, ob diese verheiratet sind, geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. - juris Rn. 108 m.w.N.; Uhle, in: BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, Stand: 15.8.2023, Art. 6 Rn. 14) und Art. 2 Abs. 1 GG schützt familienähnlich intensive Bindungen auch jenseits des Schutzes von Ehe und Familie (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. - juris Rn. 111 m.w.N.).
  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.09.2023 - 14 K 2292/21
    Der Staat hat aus Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 11 ff. Landesverfassung Baden-Württemberg einen Bildungsauftrag und gleichzeitig haben die Schüler ein Recht auf Teilhabe und Bildung in Form eines Regelschulbetriebs (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 971/21 - BVerfGE 159, 366, juris Rn. 54 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2020 - 9 S 4070/20 - juris Rn. 3 f.; Beschluss vom 18.9.2020 - 1 S 2831/20 - juris Rn. 17).
  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.09.2023 - 14 K 2292/21
    In Anlehnung an die Rechtsprechung zu staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 GG wäre von einer Verletzung der Schutzpflicht während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nur dann auszugehen, wenn Schutzvorkehrungen vom Dienstherrn überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.5.2020 - 1 BvR 1027/20 - juris Rn. 6 f. m.w.N.).
  • VG Düsseldorf, 05.08.2022 - 18 L 621/22

    Schulbesuchsaufforderung mit Zwangsgeldandrohung rechtmäßig

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.09.2023 - 14 K 2292/21
    Ein gewisses Infektionsrisiko mit dem SARS-CoV-2 Virus gehört für die Gesamtbevölkerung nunmehr nach dem Erreichen einer endemischen Lage zum allgemeinen Lebensrisiko (vgl. zu Art. 2 Abs. 2 GG: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.5.2020 - 2 BvR 583/20 - juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5.8.2022 - 18 L 621/22 - juris Rn. 43).
  • VG Braunschweig, 08.10.2020 - 6 B 187/20

    Corona-Pandemie; COVID-19; Homeschooling; Infektionsschutzmaßnahme; Pandemie;

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - 9 S 4070/20

    Corona-Krise; Schließung von Schulen; Verletzung des landesrechtlichen

  • BVerwG, 13.12.1977 - 2 B 31.76

    Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Eltern des Beamten - Fürsorgepflicht

  • BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Dienstherrn

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

  • BVerwG, 24.01.2013 - 5 C 12.12

    Alimentation; Alimentationsgrundsatz; Arbeitszimmer; häusliches Arbeitszimmer;

  • BVerwG, 25.09.2003 - 2 C 49.02

    Fernbleiben eines Rechtsreferendars vom Dienst; formale Dienstpflicht eines

  • BVerwG, 31.07.2019 - 2 B 56.18

    Beamtenrechtliche Verpflichtung zur Dienstleistung; Unentschuldigtes Fernbleiben

  • VG Schleswig, 19.01.2021 - 12 B 1/21

    Corona-Krise; Weigerung eines Lehrers, der einer Risikogruppe angehört,

  • VGH Bayern, 14.07.2015 - 14 B 14.1598

    Bei disziplinarrechtlichen Urteilen erwächst neben dem Tenor (zumindest) auch die

  • OVG Hamburg, 29.02.2008 - 1 Bf 271/05

    Ende des Verlustes der Dienstbezüge; Prüfungsumfang des Gerichts bei bloß den

  • VGH Bayern, 27.05.2011 - 3 B 10.1799

    Schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst (hier: teilweise verneint)

  • VG Hannover, 03.08.2023 - 13 A 6536/21

    Corona; Maskenpflicht; Verlust der Dienstbezüge; Verlust der Dienstbezüge wegen

  • BVerwG, 07.03.2000 - 1 D 14.00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei unverschuldetem Versäumen der

  • VGH Bayern, 25.10.2002 - 16 DC 00.257
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